Im Rahmen einer im August 2024 durchgeführte Verbändeanhörung stellte das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf des Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (kurz „Gebäudetyp-E-Gesetz“) vor und gab den interessierten Kreisen die Möglichkeit zur Kommentierung.
Mit dem Entwurf ist beabsichtigt, Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zwischen fachkundigen Unternehmen zu vereinfachen und rechtssicher zu ermöglichen. Konkret soll das bloße Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik zukünftig keinen Sachmangel mehr darstellen, wenn die Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Werks in gleichwertiger Weise gewährleistet ist und der Auftraggeber vom Auftragnehmer von der Abweichung im Vorfeld informiert wurde.
Der Entwurf sieht folgende wesentlichen Änderungen des zivilrechtlichen Bauvertragsrechts im BGB vor:
- § 650a BGB (Bauvertrag) wird um einen Absatz 3 erweitert, der erstmals Regelungen zu den anerkannten Regeln der Technik im Zivilrecht beinhaltet. Für bautechnische Normen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten wird eine neue gesetzliche Vermutung geschaffen, dass sie zu den anerkannten Regeln der Technik gehören.
- Ein neues Kapitel 4 über „Gebäudeverträge zwischen fachkundigen Unternehmern“ wird eingefügt. Somit soll zwischen fachkundigen Unternehmen zukünftig keine Pflicht mehr bestehen, über Risiken des Abweichens von den anerkannten Regeln der Technik aufzuklären.
- § 650o BGB wird komplett überarbeitet.
Insgesamt ist der beabsichtigte Zweck des Entwurfs zu begrüßen. Nichtsdestotrotz steht zu befürchten, dass die geplanten Änderungen zu mehr Unklarheiten bei der Abweichung von den a.a.R.d.T. in der Baupraxis führen und damit der Entwurf sein Ziel verfehlen wird.
Grund dafür sind unklare Begrifflichkeiten wie „sicherheitstechnische Festlegungen“ und „fachkundige Unternehmer“. Ersterer wird als zu weitgehend angesehen. Kritisiert wird, dass fraglich ist, was unter „sicherheitstechnischen Festlegungen“ zu verstehen ist. So könnten darunter bautechnische Normen gefasst werden, die den Einbau von Überwachungskameras oder Einbruchschutz betreffen. Sicherheitsrelevant sind diese aus bauordnungsrechtlicher Sicht, wie z.B. die Standsicherheit, jedoch nicht.
Des Weiteren geht aus dem Entwurf nicht eindeutig hervor, wann ein Unternehmer als „fachkundig“ einzustufen ist. Eine eindeutige Definition ist zur Schaffung von Rechtssicherheit aber notwendig. Denn gemäß dem Entwurf soll im Falle der Fachkunde des Unternehmers die Aufklärungspflicht hinsichtlich der Risiken und Folgen des Abweichens von den a.a.R.d.T. entfallen.
Da das Ziel des Referentenentwurfs gut gemeint, aber aufgrund der vorgenannten Gründe scheitern wird, geht der Verband davon aus, dass die Baupraxis an der bisherigen Rechtsprechung zur Abweichung von a.a.R.d.T. festhält und der Entwurf ins Leere geht.
Für Fragen hierzu steht der Verband seinen Mitgliedern jederzeit gerne zur Verfügung.
Die Stellungnahme des Deutschen Stahlbau-Verbandes können Sie hier einsehen: https://bauforumstahl.de/wp-content/uploads/2024/09/2024-08-28_Stellungnahme-Gebaeudeyp-E-Gesetz_DSTV.pdf