Weiterhin wurde am 22. März 2023 ein Vorschlag der EU-Kommission zur „Green-Claims-Directive“ (GCD) veröffentlicht. Damit sollen die bestehen EU-Vorschriften zu Umweltaussagen vervollständigt werden mit dem Zweck, Greenwashing und unzuverlässigen Umweltaussagen sowie Umweltzeichen entgegenzuwirken.
Hauptsächlich werden Unternehmen in sämtlichen Größenordnungen, welche Produkte und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbieten betroffen sein. Ausgeschlossen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Umsatz von weniger als 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme, außer, sie verlangen eine Konformitätsbescheinigung für ihre Umweltaussagen.
Unternehmen werden insbesondere eigene freiwillige Umweltaussagen über Produkte und Dienstleistungen anpassen müssen. Deshalb sollten Sie prüfen, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich von EmCD und GCD fällt und sich mit den Anforderungen frühzeitig auseinandersetzen.
Weitere Informationen können Sie den folgenden Ausführungen entnehmen:
Rechtliche Neuerungen durch die EmCD
Mit der Umsetzung der EmCD in deutsches Recht wird das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um Regelungen zu Umweltaussagen und die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln erweitert. Diese Regelungen gelten grundsätzlich im B2C-Bereich, also bei Geschäften zwischen Unternehmen und Verbrauchern.
Wesentliche Änderung ist, dass zukünftig Umweltaussagen zu Produkten und Dienstleistungen als irreführende Geschäftspraxis und damit nach dem UWG verboten sind, wenn sie falsche Angaben enthalten, einen Verbraucher täuschen, ihn zu täuschen geeignet sind und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung (z.B. Kauf eines Produkts) veranlassen, obwohl er ohne die konkrete Umweltaussage diese Entscheidung nicht getroffen hätte.
Folgende Geschäftspraktiken gelten als unlauter und sind damit verboten:
- Falsche Angaben oder Täuschung von Verbrauchern über wesentliche Merkmale eines Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, ökologische und soziale Merkmale (…);
- Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen, und der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden;
- Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben;
- Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Insbesondere muss das Zertifizierungssystem allen Gewerbetreibenden offenstehen;
- allgemeinen Umweltaussagen, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich seine Aussage bezieht, nicht nachweisen kann;
- Umweltaussagen zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, obwohl sie sich nur auf einen bestimmten Teil des Produkts oder der Geschäftstätigkeit bezieht;
- Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasemissionen, die bei Verbrauchern den falschen Eindruck erwecken, dass sich diese Aussage auf ein bestimmtes Produkt bezieht und es hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat (z.B. Aussagen wie „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“, „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“);
- Präsentation von Anforderungen als Besonderheit, obwohl diese Anforderungen in der EU bereits gesetzlich vorgeschrieben
Zwar gelten diese Verbote für Geschäfte im B2C-Bereich, Allerdings ist zu beachten, dass andere europäische Mitgliedsländer solche Aussagen auch in reinen Unternehmergeschäften verbieten können. Somit können z.B. Umweltaussagen, die nicht im B2C-Bereich getätigt werden, einen Verstoß gegen das Recht eines EU-Staates darstellen, obwohl diese Aussage nach deutschem Recht legal ist. Es bestünde dann das Risiko, Bußgeldern und Schadensersatzforderungen aus dem jeweiligen EU-Staat ausgesetzt zu sein.
Geplante Anforderungen der GCD zu Umweltaussagen und Umweltzeichen
Die GCD ist derzeit lediglich ein von der EU-Kommission veröffentlichter Vorschlag für eine Richtlinie über freiwillige Umweltaussagen. Damit soll die zuvor beschriebene EmCD schwerpunktmäßig bzgl. Umweltzeichen (z.B. Umweltsiegel, Umweltzertifizierungen etc.) ergänzt werden.
Kleinstunternehmen sind von den Anforderungen der GCD ausgeschlossen, sofern sie ihre Umweltaussagen nicht zertifizieren lassen wollen.
Für Umweltaussagen würden bei Umsetzung des Vorschlags u.a. folgende Änderungen eintreten:
- Ausdrückliche Umweltaussagen sind zu ihrer Begründung zu bewerten, wobei sich die Bewertung auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen stützen muss, genaue Informationen zu verwenden und internationale Standards zu berücksichtigen sind;
- Aussagen, mit denen Gewerbetreibende Umweltauswirkungen ihrer Produkte oder Geschäftstätigkeit mit denen anderer vergleichen, müssen, um erlaubt zu sein, konkrete Anforderungen erfüllen (z.B. Verwendung gleichwertiger Informationen und gleichwertig erhobener Daten, Angabe von Referenzjahren);
- Die Kommunikation über Umweltaussagen soll bestimmten Anforderungen unterliegen, wie die detaillierte Angabe von Informationen über das Produkt zu Umweltaspekten, die Gegenstand der Aussage sind, die zugrunde liegenden Studien, sowie eine Zusammenfassung der Bewertung der Umweltaussagen. Diese sind entweder in physischer Form oder mittels eines Weblinks, QR-Codes oder ähnliches zur Verfügung zu stellen.
Des Weiteren würden mit der GCD gemäß Art. 8 folgende zusätzliche Anforderungen an Umweltzeichensysteme gestellt, die zu beachten wären, damit diese neu eingeführt sowie weiter betrieben werden dürften:
- Transparente, kostenlose und leicht verständliche Informationen zum Eigner des Systems sowie der Entscheidungsgremien;
- Angaben zu Zielen, Anforderungen und Verfahren zu Überwachung der Einhaltung des Systems;
- angemessene Bedingungen für die Teilnahme, sodass kleine und mittelständische Unternehmen ausgeschlossen werden;
- die Anforderungen müssen von Sachverständigen entwickelt worden sein;
- das Umweltzeichensystem muss einen Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismus vorweisen können;
- das System muss ein Verfahren für Verstöße gegen seine Anforderungen haben
- Neue Verfahren für die Vergabe von Umweltzeichen, die von Privatbetreibern eingeführt werden sollen, bedürfen einer öffentlichen Genehmigung. Dafür muss ein Mehrwert des Verfahrens im Vergleich zu bereits besehenden nachgewiesen werden.
Bevor der Entwurf der GCD Wirkungen entfaltet, muss er zunächst das EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Einzelheiten dazu, insbesondere ob und wann mit einem Inkrafttreten der GCD zu rechnen ist, sind gegenwärtig nicht bekannt.
Fazit
Die neue EmCD-Richtlinie bringt bedeutende Änderungen für Unternehmen mit sich. Diese würden, sofern der Vorschlag der Green-Claims-Directive zu einer weiteren Richtlinie umgesetzt wird, um weitere Anforderungen ergänzt.
Zukünftig müssen freiwillige Umweltaussagen strenger überprüft und klar belegt werden. Irreführende Umweltaussagen und ungerechtfertigte Umweltzeichen sind verboten. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob sie betroffen sind, und ihr Marketing sowie ihre Produktinformationen an die neuen Vorgaben anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.