Teil 1 – Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, CSRD und CSDDD

Im ersten Teil der Reihe zur Gesetzgebung im Bereich der Lieferketten erhalten Sie allgemeine Informationen über das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die damit in Verbindung gebrachten Regelungen CSRD und CSDDD. Das Gesetz hat zum Zweck, dass Unternehmen Umwelt- und Klimastandards sowie Menschenrechte einhalten und dies in ihrer Lieferkette verankern. Daraus ergeben sich für Unternehmen Prüf- und Dokumentationspflichten. 

 

1 – Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Überblick 

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz markiert einen bedeutenden Schritt in der Regulierung von Unternehmensverantwortung im globalen Handel. Seit seinem Inkrafttreten am 01. Januar 2023 gilt es für Unternehmen mit 3.000 Mitarbeitern, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben. Es hat bereits erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftspraktiken großer Unternehmen, insbesondere in Branchen mit komplexen Lieferketten, wie der Metallbranche. Ziel dieses Gesetzes ist es, menschenrechtliche und umweltbezogene Standards entlang der Lieferketten zu stärken und sicherzustellen, dass Unternehmen ihrer Verantwortung für ihre globalen Geschäftsaktivitäten gerecht werden. Das LkSG gilt seit dem 01. Januar 2024 auch für Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben und mindestens 1.000 Mitarbeiter beschäftigen. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten zu beachten, um dem Risiko der Verletzung von Menschenrechten, Umwelt und Klima vorzubeugen, sie zu minimieren und abzustellen. Erfasst werden das Handeln des eigenen Unternehmens, das der unmittelbaren Zulieferer als auch das der mittelbaren Zulieferer, die zur Herstellung des Produktes oder zur Erbringung der Dienstleistung nötig sind. 

 

2- Sorgfaltspflichten des LkSG

Die Sorgfaltspflichten, die sich aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ergeben, sind vielfältig und umfassen eine Reihe von Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen müssen, um Risiken entlang ihrer Lieferketten zu identifizieren und zu adressieren. Dazu gehören unter anderem:  

  • Die Einrichtung eines Risikomanagements, das auch die Durchführung von regelmäßigen Risikoanalysen entlang der gesamten Lieferkette beinhaltet, um potenzielle Risiken für Menschenrechtsverletzungen, Arbeitsnormverletzungen, Umweltschäden und andere ethische Verstöße zu identifizieren; 
  • Die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit durch die Ernennung von zuständigen Personen; 
  • Die Abgabe einer Grundsatzerklärung für das eigene Unternehmen, in der dargestellt wird, wie das eigene Unternehmen die Bestimmungen des LkSG einhält; 
  • Die Entwicklung und Einbindung von Richtlinien und Verfahren zur Vermeidung von Risiken für Umwelt oder Menschen sowie zur Reaktion auf identifizierte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße. 

Diesbezüglich wird noch einmal darauf hingewiesen, dass Unternehmen, deren Beschäftigtenzahl unter 1.000 Mitarbeitern liegt, nicht verpflichtet sind, die für große Unternehmen geltenden Anforderungen des LkSG pauschal umzusetzen. Das erfasste Unternehmen muss in einer Risikoanalyse vorweisen, das von dem KMU ein Risiko ausgeht, bevor weitere Schritte durch das KMU erforderlich sind. Unternehmen, die jedoch in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, aber den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes nicht nachkommen, können mit rechtlichen Konsequenzen und Reputationsschäden konfrontiert werden. 

 

3- CSRD – Nachhaltigkeitsberichterstattung 

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), auch als EU-Richtlinie zur Unternehmensnachhaltigkeitsberichterstattung bekannt, ist am 05. Januar 2023 in Kraft getreten und stellt Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für in Europa geschäftstüchtige Unternehmen. Sie entwickelt die Non Financial Reporting Directive (NFRD) von 2014 weiter. Mit den ESRS, die auf die Anforderungen der CSRD angepasst sind, werden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung geschaffen.  

CSRD gilt:  

  • ab 2024 für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten, 
  • ab 2025 für große Kapitalgesellschaften mit 2 von 3 der folgenden Eigenschaften: 
  • deren Bilanzsumme mehr als 25 Mio. Euro beträgt, 
  • deren (Netto-)Umsatz vor dem Abschlussstichtag mehr als 50 Mio. Euro in den letzten 12 Monaten beträgt, 
  • mehr als 250 Beschäftigte 
  • ab 2026 für börsennotierte KMU 
  • ab 2028 für Unternehmen aus Drittstaaten mit einem Umsatz von 150 Mio. EU KMUs, die nicht börsennotiert sind, sind nicht von der CSRD betroffen. Sie können aber freiwillig die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach einem speziell für sie entwickelten Standard, dem sog. VSME durchführen. Dieser befindet sich aktuell in der Entwicklung.

 

4- Entwurf Europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD

Die europäische Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) liegt derzeit nur als Entwurf vor. Nach dem Inkrafttreten des deutschen LkSG im Januar 2023 soll auch ein europäisches Lieferkettengesetz geschaffen werden, dass für die gesamte EU gilt. Inhaltlich sieht der Entwurf eine Reihe von Sorgfaltspflichten vor, die über die des deutschen LkSG hinaus gehen. Als wesentliche Abweichung zum deutschen LkSG sieht der europäische Entwurf vor, dass die EU-Mitgliedstaaten die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen sicherstellen, die ihren Verpflichtungen aus der CSDDD nicht nachkommen. Hat ein Unternehmen in direkter Kausalität seine Pflichten zur Vermeidung oder Behebung von Schäden der Güter Umwelt, Klima oder Mensch verletzt und entsteht dadurch einem Dritten ein Schaden, hat dieser gegen das Unternehmen einen Anspruch auf Entschädigung. Nachdem aufgrund angekündigter Enthaltungen einiger EU-Mitgliedsstaaten zur CSDDD das Abstimmungsverfahren vorübergehend ruhte, wurde am 15.03.2024 eine Einigung gefunden. Die Mehrheit der sog. Ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten stimmte für die CSDDD. Da im Vorfeld Uneinigkeit zwischen den Mitgliedstaaten bestand, habe man sich auf eine abgeschwächte Form der CSDDD geeinigt. Die Richtlinie gelte nun nicht mehr für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 150 Millionen Euro. Die Beschäftigtenanzahl sei stattdessen auf 1.000 und der Mindestumsatz auf 450 Millionen Euro erhöht worden. Die sogenannten Risikofaktoren seien entfernt und auch die Übergangsfristen verlängert worden. 

 

5- Bisherige Auswirkungen auf die Branche

Auch wenn eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen vom deutschen LkSG nicht direkt betroffen sind, hat das vergangen Jahr gezeigt, dass der Mittelstand indirekt betroffen ist. So müssen nach dem LkSG verpflichtete Unternehmen ihre Lieferanten im Rahmen der Risikoanalyse in das Risikomanagement einbeziehen. Die Übertragung der Pflichten aus dem LkSG ist ausdrücklich unzulässig. Das verpflichtete Unternehmen muss also selbst entlang der Lieferkette Risiken ermitteln. Es darf allerdings zur Ermittlung dieser Risiken Fragebögen und Selbstauskünfte der Lieferanten fordern. Dies dient dem Zweck, dass große Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, Daten entlang der Wertschöpfungskette sammeln, um damit den eigenen Nachhaltigkeitsbericht zu füllen. 

 

In Zusammenarbeit von:

Inforeihe Lieferkettengesetz