Teil 2 – BAFA Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette

Die Dos and Don’ts in der Beziehung zwischen verpflichteten und nicht verpflichteten Unternehmen

 Do’s:

  • Verpflichtete Unternehmen (ab 1.000 Beschäftigten) müssen in ihren Lieferketten die Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachten, mit wirksamen Maßnahmen menschenrechtliche/umweltbezogene Risiken vorbeugen, minimieren oder beenden.
    • Dazu müssen selbstständig Risikoanalysen erstellt werden.
    • Bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht risikobasiert vorgehen, Priorisierung für die größten Risiken, und nur für den wesentlichen Geschäftsbereich
  • Anforderungen an Zulieferer nur dann stellen, wenn dies auf Basis einer Risikoanalyse erfolgt, die entsprechende Risiken ergeben hat
  • Die Leistungsfähigkeit der Zulieferer hinsichtlich evtl. Maßnahmen beachten, für den Zulieferer nicht leistbare Maßnahmen sind unwirksam und unzulässig
  • Verwendung von Audits und branchenspezifischen Standards zur Erlangung eines umfangreichen Verständnisses der Risiken in der eigenen Lieferkette
    • Die Audits müssen vertraglich zwischen den verpflichteten Unternehmen und seinen Zulieferern vereinbart werden und regelmäßig stattfinden
  • Sollten verpflichtete Unternehmen von ihrem Zulieferer nicht auf alle Informationen Zugriff bekommen die nach der Risikoanalyse notwendig sind, muss dieser Vorgang dokumentiert und plausibel dargelegt werden, warum die Daten nicht erhoben werden konnten, dann gilt die Berichtspflicht als erfüllt.

Don’ts:

  • Die Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten liegen allein bei den verpflichteten Unternehmen. Die Abwälzung der Prozesse auf die Zulieferer ist unzulässig und wird vom BAFA verfolgt
  • Verpflichtete Unternehmen können keine pauschale Zusicherung von ihren Zulieferern verlangen, dass diese das LkSG einhalten
    • Die Zulieferer sind nicht zur Einhaltung der spezifischen Sorgfaltspflichten verpflichtet
    • Sämtliche Anfragen der verpflichteten Unternehmen an die Zulieferer müssen spezifisch und auf Basis der Risikoanalyse sein
  • Verpflichtete Unternehmen können nicht einfach auf das Beschwerdesystem eines Zulieferers verweisen, sie müssen selbst eines haben
  • Klauseln, welche mittelbare Zulieferer in die Präventionsmaßnahmen zwischen Kunde und direktem Zulieferer einbeziehen, sind grundsätzlich unwirksam
  • Die pauschale und flächendeckende Verpflichtung aller Zulieferer zur regelmäßigen Selbstauskunft das alle menschenrechts- und umweltbezogenen Anforderungen eingehalten werden, reicht allein als Kontrollmaßnahme nicht aus.

Sind Sie kein verpflichtetes Unternehmen, sondern ein KMU in der Lieferkette eines verpflichteten Unternehmens, können Sie im beigefügten OnePager die Dos and Don’ts aus Sicht der KMUs mit einsprechenden Tipps einsehen.

Inforeihe Lieferkettengesetz

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