Für Unternehmen der Stahl- und Stahlbaubranche ist wichtig:
Der Entwurf nimmt keine grundlegende Abkehr vom LkSG vor, sondern reduziert vor allem Bürokratie und beschränkt Bußgelder auf schwere Fälle.
Anwendungsbereich bleibt unverändert
Der Schwellenwert von 1.000 Arbeitnehmern bleiben bestehen. Damit ändert sich nicht, welche Unternehmen direkt vom Gesetz erfasst sind. Mittelständische Stahlbauunternehmen bleiben, wie bisher, vor allem indirekt betroffen, wenn große Kunden Nachweise zur Einhaltung von z. B. Menschenrechten einfordern.
Berichtspflicht fällt weg – Dokumentation bleibt
Der auffälligste Punkt: Die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Jahresberichts in § 10 Abs. 2 LkSG entfällt. Die Streichung der Berichtspflicht soll ausweislich des Referentenentwurfs rückwirkend ab dem Berichtszeitraum 2023 gelten.
Auch wenn die Berichtspflicht entfällt, bleibt die Dokumentationspflicht des § 10 LkSG bestehen. D.h.: Unternehmen müssen weiterhin intern belegen können, wie sie Risiken bewerten, vorbeugen, Beschwerden bearbeiten und bei Problemen reagieren. Es geht also um weniger Formalitäten, aber weiterhin um eine verlässliche Risikoarbeit.
Somit entfällt der Aufwand für die Erstellung und Veröffentlichung eines formalisierten Jahresberichts. Die Sacharbeit (Risikoanalyse, Maßnahmen, Dokumentation) bleibt bestehen. Interne Unterlagen können also auf ein schlankes, aber belastbares Format umgestellt werden.
Bußgelder nur noch bei schweren Versäumnissen
Künftig drohen Sanktionen nur noch, wenn trotz deutlicher Hinweise auf schwere Menschenrechtsverletzungen keine wirksamen Maßnahmen ergriffen werden. Die bisherigen Bußgelder für formale Fehler spielen keine Rolle mehr.
Für die Praxis heißt das: Entscheidend ist, wie gut Unternehmen mit tatsächlichen Risiken umgehen – nicht, wie umfangreich ihre Dokumente aussehen.
Bußgeldbewehrt sind künftig im Wesentlichen nur noch folgende Verstöße für Unternehmen im o.g. Schwellenbereich gegen:
- Präventionsmaßnahmen
Wer trotz eines Risikos für Menschenrechte (siehe § 2 Abs. 2 LkSG) keine angemessenen Präventionsmaßnamen (§ 6 Abs. 1 LkSG) ergreift.
- Abhilfemaßnahmen
Wer trotz der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen Pflicht keine Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) ergreift.
- Konzepte zur Risikoabwehr
Wer trotz Risiken für Menschenrechte ein Konzept nicht (rechtzeitig) erstellt oder dieses nicht (rechtzeitig) umsetzt.
- Beschwerdeverfahren
Wer kein wirksames unternehmensinternes Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG) eingerichtet hat.
Andere, eher formale Pflichten (z.B. Grundsatzerklärung, bestimmte Ausgestaltungen des Risikomanagements) sind als selbstständige Bußgeldtatbestände gestrichen, obwohl sie im Gesetz verbleiben.
Die maximale Bußgeldhöhe wird auf 800.000 EUR festgelegt. Eine Erhöhung über die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (§ 30 OWiG) bleibt möglich.
Was das BAFA jetzt schon umsetzt
Die Behörde hat ihre Arbeitsweise bereits angepasst. Sie setzt auf Beratung, prüft keine Berichte mehr und konzentriert sich auf Branchen mit höheren Risiken für Menschenrechte. Bußgelder sollen nur noch bei besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen und als letztes Mittel verhängt werden. Laufende Ordnungswidrigkeitsverfahren zu Tatbeständen, die im Entwurf gestrichen werden sollen, stellt das BAFA ein; neue Verfahren auf dieser Grundlage werden nicht mehr eingeleitet.
Die akute Gefahr hoher Bußgelder wegen Layout-Fehlern im Bericht oder rein formaler Defizite sinkt damit deutlich. Im Fokus stehen künftig Fälle, in denen trotz klarer Hinweise auf z.B. Kinderarbeit, Zwangsarbeit, gravierende Arbeitsschutzverletzungen keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden.
Das BAFA erwartet von Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern also weiterhin eine systematische Risikoanalyse entlang der Lieferkette insbesondere bei Rohstoffen (z.B. Eisenerz, Schrott, Legierungselementen), Vorprodukten und Dienstleistungen in Risikoländern.
Wichtig bleiben damit vertragliche Vorsorge, Mitarbeiterschulungen, Lieferantenkommunikation, effiziente Risikoanalyse und -management, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie ein funktionsfähiges Beschwerdeverfahren – auch wenn darüber nicht mehr jährlich berichtet werden muss.
Weitere Infos zu den Maßnahmen des BAFA unter https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Der Entwurf liegt dem Bundestag vor und wird voraussichtlich Anfang 2026 verabschiedet. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich, der Kern des Entwurfs dürfte jedoch bestehen bleiben.
Fazit
Es ist zu erwarten, dass Dokumentenanforderungen großer Kunden mittelfristig etwas abnehmen oder zumindest stärker auf wesentliche Risiken fokussiert werden. Damit wird auch der Dokumentations- und Berichtsumfang für mittelständische Stahlbauunternehmen über z.B. Selbstbewertungsfragebögen wie SAQ 5.0 aller Voraussicht nach abnehmen. Gleichzeitig werden Nachhaltigkeits- und Menschenrechtsanforderungen aus Sicht vieler großer Auftraggeber jedoch bleiben.
Der Referentenentwurf ist abrufbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/entwurf-gesetz-aenderung-lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3


