Welche Möglichkeiten dieses Modell bietet und welche Spielregeln dabei gelten, erläuterte Rechtsanwältin und Fachanwältin für Vergaberecht Karoline Behrend bei der Mitgliederversammlung des Deutschen Stahlbau-Verbandes DSTV. Ihre zentrale Botschaft: Bietergemeinschaften sind im Vergaberecht ausdrücklich vorgesehen. Sie sollen den Wettbewerb stärken und gerade kleinen und mittleren Unternehmen bessere Chancen eröffnen, sich an größeren Aufträgen zu beteiligen. 

Einen Auftrag gemeinsam erreichen 

Rechtlich betrachtet ist eine Bietergemeinschaft zunächst ein Zusammenschluss von mindestens zwei Unternehmen. Sie geben gemeinsam ein Angebot ab und verfolgen das Ziel, den Auftrag im Zuschlagsfall gemeinsam auszuführen. Grundsätzlich sind sie dabei wie Einzelbieter zu behandeln. 

Für den Stahlbau ist diese Möglichkeit besonders interessant, weil die Bandbreite ausgeschriebener Leistungen groß sein kann. Sie reicht von Planung und Fertigung über Montage bis zu Instandhaltung und Rückbau, von kleineren Konstruktionen bis zu großen Stahltragwerken. Je nach Ausschreibung werden Leistungen in Lose aufgeteilt oder zusammenhängend vergeben. 

Eine Bietergemeinschaft kann hier Handlungsspielräume schaffen. Entscheidend ist nicht, dass jedes beteiligte Unternehmen alles kann. Vielmehr können sich die Partner mit ihren jeweiligen Fähigkeiten und Kapazitäten ergänzen. 

Gemeinsam Verantwortung übernehmen 

Wer sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließt, tritt gegenüber dem Auftraggeber nicht als lose Gruppe einzelner Unternehmen auf. Die Gemeinschaft wird im Vergabeverfahren als Einheit betrachtet. Genau darin liegt eine ihrer Stärken, aber eben auch eine der wesentlichen Anforderungen. 

Die Mitglieder der Bietergemeinschaft und ihr Vertreter müssen benannt werden. Bei der Rechtsform besteht grundsätzlich Freiheit. Häufig schließen sich die beteiligten Unternehmen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, zusammen. Sie benötigt kein Mindestkapital und entsteht durch den gemeinsamen Zweck, an der Ausschreibung teilzunehmen und bei einem Zuschlag den Auftrag auszuführen. 

Auch wenn ein Gesellschaftsvertrag grundsätzlich nicht zwingend schriftlich geschlossen werden muss, empfiehlt Behrend für die Praxis eine klare vertragliche Grundlage. Wer ist Ansprechpartner? Wer übernimmt welche Aufgaben? Wie funktioniert die Zusammenarbeit? Und was geschieht, wenn ein Partner ausscheidet? Solche Fragen sollten nicht erst geklärt werden, wenn die Angebotsfrist näher rückt oder bereits Probleme entstanden sind. 

Augen auf bei der Partnerwahl 

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Eignung der beteiligten Unternehmen. Grundsätzlich reicht es aus, wenn ein gefordertes Eignungskriterium innerhalb der Bietergemeinschaft von einem Mitglied erfüllt wird. Der Auftraggeber kann allerdings sachlich begründet verlangen, dass bestimmte Kriterien beispielsweise beim Hauptbieter vorliegen. Eine solche Anforderung muss für alle Bieter transparent aus den Vergabeunterlagen hervorgehen. 

Deutlich weitreichender können Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB sein. Hier greift die sogenannte „Infektionstheorie“: Liegt bei einem Mitglied ein entsprechender Ausschlussgrund vor, kann dies die gesamte Bietergemeinschaft betreffen. Nicht nur das betreffende Unternehmen, sondern die Gemeinschaft insgesamt kann dann vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. 

Die Auswahl der Partner sollte deshalb nicht allein danach erfolgen, wer fachlich gut zum Projekt passt. Vor Abgabe eines gemeinsamen Angebots muss ebenso geklärt sein, ob alle Beteiligten die erforderlichen vergaberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 

Bietergemeinschaft, Nachunternehmer oder Eignungsleihe? 

Nicht jede Zusammenarbeit bei einer Ausschreibung ist automatisch eine Bietergemeinschaft. Wird ein Teil des ausgeschriebenen Auftrags an ein anderes Unternehmen als Unterauftrag vergeben, handelt es sich um eine Nachunternehmerkonstellation. Bei einer Eignungsleihe wiederum greift ein Bieter zunächst für die Eignungsprüfung auf die Kapazitäten eines Dritten zurück und muss diese entsprechend nachweisen. Eine Eignungsleihe kann ebenfalls innerhalb einer Bietergemeinschaft genutzt werden. 

Welche Form der Zusammenarbeit die passende ist, hängt damit vom konkreten Auftrag und der geplanten Aufgabenverteilung ab. Für Unternehmen lohnt es sich, diese Entscheidung frühzeitig zu treffen und nicht erst dann, wenn die Angebotsfrist bereits läuft. 

Gute Vorbereitung entscheidet 

So unkompliziert die Grundidee einer Bietergemeinschaft klingt, so sorgfältig sollte ihre Vorbereitung sein. Behrends Empfehlung für die Praxis bringt es auf eine einfache Formel: so viele Mitglieder wie nötig, so wenige wie möglich. 

Vor allem die Vergabeunterlagen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Sie geben vor, welche Anforderungen an Bieter, Rechtsform und Nachweise gestellt werden. Je nachdem, ob es sich um eine nationale oder EU-weite Ausschreibung handelt, greifen unterschiedliche vergaberechtliche Regelungen. Bei Projekten, die über Förderprogramme finanziert werden, müssen zusätzlich die Vorgaben des Fördermittel- beziehungsweise Zuwendungsbescheids berücksichtigt werden. 

Unklarheiten sollten Unternehmen dabei nicht mit eigenen Annahmen lösen. Bieterfragen ermöglichen es, Anforderungen frühzeitig zu klären. Ebenso wichtig sind eine verlässliche Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft, vollständige Unterlagen aller Partner und ein konsequenter Blick auf die Fristen. 

Eine Chance für den Mittelstand 

Für eine mittelständisch geprägte Branche wie den Stahlbau können Bietergemeinschaften den Kreis erreichbarer Aufträge erweitern. Unternehmen müssen nicht jede Kompetenz und jede Kapazität selbst vorhalten, um sich an größeren Vergaben beteiligen zu können. Sie können ihre jeweiligen Stärken zusammenbringen und als Gemeinschaft in den Wettbewerb gehen. 

Der Erfolg beginnt allerdings lange vor der gemeinsamen Angebotsabgabe. Wer die passenden Partner auswählt, Zuständigkeiten frühzeitig klärt und die Anforderungen der Ausschreibung sorgfältig prüft, schafft eine belastbare Grundlage für die gemeinsame Bewerbung und im besten Fall für die gemeinsame Umsetzung eines neuen Stahlbauprojekts. 

Der Beitrag basiert auf dem Vortrag „Bietergemeinschaften in Vergabeverfahren“ von Karoline Behrend, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Vergaberecht, im Rahmen der Mitgliederversammlung des Deutschen Stahlbau-Verbandes DSTV am 17. Juni 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.